Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines
    • Für alle mündlichen und schriftlichen Angebote, Verkäufe und Lieferungen, ebenso auch für alle Nachbestellungen sind, sofern sie dem Käufer einmal bekannt sind, die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Angebote
    • Angebote sind unverbindlich. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Betätigung.
    • Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und Prospekte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschlag und Beilagen sind dem Bestellen anvertraut. Wir behalten das Urheberrecht daran vor, sie bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht, noch vervielfältigt werden. Technische Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend zurückzugeben.
    • Der Lieferer behält sich jederzeitige Änderungen der Konstruktion vor, ohne verpflichtet zu sein, solche Änderungen in Erzeugnisse einzubauen, die vor der Konstruktionsänderung fertiggestellt worden sind.
  3. Vertragsabschluss
    • Zur Annahme der Bestellung genügt unsere schriftliche Annahmeerklärung. Ein Widerruf der Bestellung nach Eingang beim Lieferanten ist ausgeschlossen, auf alle Fälle müsste der Lieferant für die entstandenen Spesen und für entgangenen Gewinn entschädigt werden.
    • Rechtsverbindlich für den Käufer und Verkäufer und maßgebend für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung oder, wo solche nicht gegeben, die in Verkäufers Händen befindlichen, vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Schriftstücke.
    • Verkäufer behält sich Ablehnung des Auftrages innerhalb eines Monats vor und hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nach Vertragsabschluß über den Käufer Auskünfte erhält, die seine Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit in Frage stellen.
    • Verkäufer behält sich bei Änderung der bestehenden Vorschriften und Verfahren über die Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und Fabrikation vor, seine Lieferungsverträge den neuen Vorschriften und Verhältnissen anzupassen.
  4. Preise
    • Die Preise verstehen sich netto ab Golling oder Auslieferungslager. Ist die Lieferung frei Bahnstation des Empfängers oder mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Entladung und weitere Verbringung
    • Preisgrundlage sind die jeweils geltenden Listenpreise. Kostenänderungen bis zur Lieferung gehen zu Gunsten bzw. Lasten des Käufers.
  5. Zahlungsbedingungen
    • Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten fristgemäß und nach den getroffenen und schriftlich bestätigten Vereinbarungen zu leisten. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele werden Verkehrszinsen mindestens n Höhe der bankmäßigen Sollzinsen verrechnet.
    • Wenn der Käufer bei vereinbarten Teilzahlungen zwei Raten nicht rechtzeitig oder ein Akzept bei Fälligkeit nicht einlöst, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig.
    • Alle Zahlungen haben an den Verkäufer unmittelbar zu erfolgen. Schuldbefreiend kann an einen Vertreter des Verkäufers nur dann gezahlt werden, wenn sich dieser durch schriftliche Vollmacht ausweist.
    • Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert und verunmöglicht werden.
    • Es ist unzulässig. Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüche oder vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
    • Eintreffende Zahlungen werden immer auf die älteste Rechnung angerechnet.
  6. Lieferfrist
    • Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung in Golling oder einem Auslieferungslager bereitgestellt ist.
    • Die Lieferfrist wird angemessen verlängert
      1. Wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Auftrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
      2. Wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörung,
        Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete Zulieferung der nötigen Rohrmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse.
      3. Wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung im Verzug ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
    • Die Lieferungsmöglichkeit bleibt dem Lieferanten in allen Fällen vorbehalten.
    • Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferfrist.
    • Eine Auflösung des Vertrages ist nur möglich, wenn in den Fällen durch eingeschriebenen Brief dem Verkäufer seine Rücktrittserklärung bekannt gibst und der Verkäufer diese angenommen hat. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht, geleistete Anzahlung vom Verkäufer in voller Höhe, jedoch ohne irgendwelche Zinsansprüche zurückzufordern.
  7. Eigentumsvorbehalt
    • Der Verkäufer hält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor, zur vollständigen Bezahlung gehören die Erstattungen von allfälligen Kosten und Zinsen.
    • Der Käufer ist verpflichtet die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern und dem Verkäufer unverzüglich von solchen Eingriffen Mitteilung zu machen. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsanprüche an den Käufer abzutreten.
    • Ist der Käufer Wiederverkäufer, gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, und der Käufer darf einen Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nur dann vornehmen, wenn er gleichzeitig die Kaufpreisforderung im Umfang des beim Lieferer hierauf noch aushaftenden Betrages an den Lieferer zediert und die Zession in seinen Büchern anmerkt.
    • Ist der Käufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächterkreditinstitut zu sichern.
    • Bedienst sich der Käufer eines Kreditgebers, so ist er verpflichtet, dem Kreditgeber davon Mitteilung zu machen, dass dem Verkäufer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Zinsen und Kosten zusteht.
    • Der Käufer trotz des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des Kaufgegenstandes.
    • Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer ebenfalls berechtigt, von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen. Er kann in diesen Fällen die gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zurücknehmen, in freier Verfügung für Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglichst verwerten oder in Verwahrung nehmen. Der Käufer wird dadurch nicht von der Erfüllung des Vertrages befreit. Er kann aber keinen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    • Von etwaigen Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand muss der Besteller sofort den Lieferer benachrichtigen. Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware.
    • Ersatzteile werden nur gegen Nachnahme geliefert.
  8. Kauf auf Probe
    Sofern ein Besteller Ware auf Probe kauft, ist er verpflichtet die Ware zu genehmigen, sofern diese einwandfrei ist.
    Sofern der Besteller trotz dieser Voraussetzung die Genehmigung nicht erteilt, haftet er für unser Vertragsinteresse.
  9. Versand
    • Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers ab Kuchl oder Auslieferungslager, dies gilt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung. Eine Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung.
    • Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport (Beschädigungen, Fehlen von Teilen usw.) sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Ein entsprechendes Protokoll ist aufnehmen zu lassen.

  10. Gefahrenübertragung
    • Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Kuchl oder Auslieferungslager auf den Käufer über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschließlich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.

  11. Garantie für Neumaschinen ( Vermittlungsmaschinen sind dieser Vereinbarung ausgenommen )
    • Der Verkäufer übernimmt nach Maßgabe des Herstellers Gewährleistungsverpflichtung in nachstehendem Umfang:
      1. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile, die nach weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Garantieersatz erfolgt nur bei kostenloser Überlassung der schadhaften Teile.
      2. Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seiner Werkstätte entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenen Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
      3. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelnder Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
      4. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
      5. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen, sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantieklausel für die Hauptlieferung.
      6. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung. Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemische oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht vom Lieferanten ausgeführten Bau- und Montagearbeiten, ferner Abnützung und Beschädigungen, die infolge der Verwendung ungeeigneter Hilfsmaterialien entstehen, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
      7. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen, ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit der Schaden nicht größer wird und der Lieferant den Mangel beheben kann.
      8. Für Fremdlieferung übernimmt der Lieferant die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtung des Unterlieferanten, doch hat er den Besteller darüber zu unterrichten.
    • Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen. Teile aus Gummi, Leder oder Webstoffen.
    • Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Aus- und Einbau von Garantieteilen sind vom Käufer zu tragen.
    • Voraussetzung für Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers ist, dass der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
  1. Haftung
    • Der Verkäufer hat die Lieferung vertragsgemäß auszuführen und seine Garantiepflicht zu erfüllen. Hingegen ist jede weitere Haftung gegenüber dem Käufer wegbedungen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn der Käufer Schutzvorrichtung nicht mitbezieht oder entfernt.
  1. Mängelrügen
    • Mängelrügen und sonstige Erklärungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Form und sind innerhalb 8 Tagen nach Übergabe vom Käufer direkt an den Verkäufer zu richten. Mängel, die unter die Garantiepflicht fallen, sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.
  1. Wiederverkauf
  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Käufer und Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers (Hallein). Der Verkäufer kann jedoch auch eine anderes Gericht anrufen.
    • Das Rechtsverhältnis untersteht dem österreichischen Recht.

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